Geschäftsbedingungen.

van Handelsonderneming Van Krimpen BV, mit Sitz in Standdaarbuiten , Handelskammer 20061471

ARTIKEL 1: Geltungsbereich

In diesen Bedingungen bezeichnen die Begriffe:

– Van Krimpen: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht Handelsonderneming Van Krimpen B.V. mit Sitz in Standdaarbuiten, Niederlande;

– Gegenpartei: die jeweilige Vertragspartei der Van Krimpen;

– Vertrag: Sämtliche zwischen Van Krimpen und der Gegenpartei bestehenden Rechtsverhältnisse, auf denen diese Allgemeinen Bedingungen Anwendung finden.

Diese Bedingungen gelten für sämtliche Angebote und sämtliche zwischen Van Krimpen und der Gegenpartei geschlossenen Verträge, auf denen diese Bedingungen von Van Krimpen für anzuwenden erklärt worden sind und sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich verschiedenes Vereinbarungen getroffen wurden. Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Bedingungen der Gegenpartei ist hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

ARTIKEL 2: ANGEBOTE

Sämtliche Angebote beruhen auf der unter normalen Umständen und während der üblichen Geschäfts- bzw. Arbeitszeit erfolgenden Ausführung des Vertrages von Van Krimpen. Sofern nicht anders lautend genannt, ist jedes von Van Krimpen schriftlich unterbreitetes Angebot für einen Zeitraum von 14 (in Worten: vierzehn) Tagen gültig. Van Krimpen ist nur an das Angebot gebunden, wenn die Annahme von der Gegenpartei innerhalb eines Zeitraumes von 14 (in Worten: vierzehn) Tagen schriftlich bestätigt wurde.

ARTIKEL 3: VERTRÄGE

Verträge kommen erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch Van Krimpen bzw. nach Aufnahme der ihr aufgetragenen Tätigkeiten, nachdem die von der Gegenpartei aufgegebenen Bestellungen von Van Krimpen bei einer Drittpartei bereitgestellt wurden oder nachdem diese von Van Krimpen ausgeliefert wurden, zustande. Mündliche Vereinbarungen, auch solche, die in Verbindung mit Änderungen oder der Stornierung des Vertrages stehen, sind für Van Krimpen ausschließlich nach deren schriftlichen Bestätigung bindend.

ARTIKEL 4: PREISE

1. Sofern nicht anders lautend angegeben, sind sämtliche angegebenen oder angebotenen Preise stets exklusive Mehrwertsteuer (MwSt.), Versand- oder Transportkosten.

2. Die vereinbarten Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Kostenfaktoren. Bei Preiserhöhungen seitens ihrer Zulieferer und verschiedenesn Änderungen in den preisbestimmenden Faktoren behält sich Van Krimpen das Recht vor, der Gegenpartei innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Vertragsabschluss eine gleichmäßige Preisanpassung zu berechnen.

ARTIKEL 5: SICHERHEITSLEISTUNG

Bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit der Gegenpartei oder aufgrund verschiedenesr geschäftlicher Gründe behält sich Van Krimpen das Recht vor, für die erste oder weitere Lieferung(en) entweder Vorkasse oder die Stellung einer Sicherheitsleistung zu verlangen oder, sofern diese nicht erfolgt und/oder zur Zufriedenheit von Van Krimpen erfolgt ist, die Lieferungen entweder aufzuschieben oder ganz abzulehnen.

ARTIKEL 6: LIEFERUNG UND RISIKO

1. Eine von Van Krimpen angegebene Lieferzeit beruht auf den bei Vertragsabschluss bekannten Umständen sowie auf den von den Zulieferern von Van Krimpen erteilten Angaben. Sofern nicht ausdrücklich anders lautend vereinbart, stellt die vereinbarte Lieferfrist keine endgültige Frist dar. Van Krimpen ist lediglich zur Lieferung um das vereinbarte Datum herum verpflichtet. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung befindet sich Van Krimpen erst nach vorheriger schriftlicher entsprechender Mitteilung in Verzug.

2. Sofern nicht anders lautend vereinbart, wird die Art des Versandes, des Transportes sowie der Verpackung von Van Krimpen festgelegt.

3. Sofern nicht anders lautend vereinbart, erfolgt die Lieferung „ab Werk oder Lager“ von Van Krimpen. Die mit den erworbenen Waren in Verbindung stehenden Kosten und Risiken gehen ab dem Zeitpunkt auf die Gegenpartei über, ab dem die Waren bei der Warenausgabe von Van Krimpen zum Versand bereitgestellt und der Transport der Waren an die Gegenpartei von Van Krimpen eingeleitet wurde. Dies gilt auch im Falle einer Frankolieferung.

4. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die erworbenen Waren an dem Zeitpunkt abzunehmen, an dem diese geliefert bzw. an dem Zeitpunkt, an dem ihr die Waren vertragsgemäß von Van Krimpen zur Verfügung gestellt wurden. Lehnt die Gegenpartei die Abnahme ab oder unterlässt sie es, die für die Lieferung notwendigen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, so werden die Waren gegebenenfalls nach Ermessen von Van Krimpen auf Kosten sowie auf Risiko der Gegenpartei bei Dritten gelagert. In diesem Fall sind von der Gegenpartei, unbeschadet ihrer Pflicht zur Abnahme der Waren und zur Zahlung des vereinbarten Preises, sämtliche Zusatzkosten, einschließlich der Lagerungskosten, zu tragen.

ARTIKEL 7: HÖHERE GEWALT

1. Wird die Durchführung des Vertrages aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt unmöglich gemacht oder die zu liefernden Waren bzw. die zu erbringenden Leistungen in einer nicht Van Krimpen zuzuschreibenden Art und Weise unter- oder verloren gehen, ist Van Krimpen nach ihrem Ermessen berechtigt, die Durchführung des Liefer- oder Ausführungsvertrages für eine Frist von höchstens 3 (in Worten: drei) Monaten aufzuschieben, ohne dass Van Krimpen zur Leistung eines Schadensersatzes verpflichtet ist. In dem Falle, dass das Ereignis höherer Gewalt den Zeitraum von 3 (in Worten: drei) Monaten überschreitet, sind beide Parteien berechtigt, diesen Vertrag ohne untersetzerliche Mitwirkung und ohne Verpflichtung zu Schadensersatzleistungen ganz oder teilweise zu kündigen. Sofern die Pflichten von Van Krimpen bei Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt zum Teil bereits erfüllt hat, oder sie ihre Pflichten nur zum Teil erfüllen kann, ist Van Krimpen berechtigt, die bereits gelieferten Waren bzw. den zu bereits gelieferten Teil gesondert in Rechnung zu stellen und die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als ob es sich hierbei um einen gesonderten Vertrag handeln würde.

2. Im Sinne dieses Artikels bezeichnen Ereignisse höherer Gewalt sämtliche Umstände, welche die Erfüllung der Pflicht verhindern und nicht auf ein Verhalten seitens Van Krimpen, ihrer Zulieferer und Hilfspersonen beruhen. Ein Ereignis höherer Gewalt liegt u. a. in den folgenden Fällen vor: Brand, Arbeitsniederlegung, übermäßiger Krankenstand seitens des Personals, Transportschwierigkeiten, schwere Betriebsstörungen, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung von Bestellungen durch die Zulieferer, behördliche Maßnahmen, einschließlich Einfuhr- und Ausfuhrverbote, wesentliche Änderungen in den Wechselkursen, Energiekrisen, außergewöhnlich hohe Preissteigerungen bei Rohstoffen oder der Energieversorgung.

ARTIKEL 8: MÄNGEL UND REKLAMATIONSFRISTEN

1.Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferten Waren bzw. die erbrachten Leistungen sofort bei Erhalt zu prüfen oder prüfen zu lassen. Bei dieser Prüfung ist festzustellen, ob die Lieferung den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, d. h.:

– ob die richtigen Waren geliefert wurden;

– ob die gelieferten Waren der vertraglich vereinbarten Quantität entsprechen;

– ob die gelieferten Waren den vertraglich vereinbarten Qualitätsanforderungen entsprechen oder – sofern dies nicht der Fall ist – die Anforderungen erfüllen, die für einen normalen Gebrauch und/oder normalen Handelszwecken erwartet werden können.

2. Sichtbare Mängel und/oder Beschädigungen sind bei Lieferung von der Gegenpartei auf dem Lieferschein zu vermerken oder in einem Protokoll aufzuführen, welches von dem liefernden Fahrer gegenzuzeichnen ist. Wird dies von der Gegenpartei versäumt, so können zu einem späteren Zeitpunkt von ihr keine Forderungen aufgrund von sichtbaren Mängeln und/oder Beschädigungen der gelieferten Waren geltend gemacht werden.

3. Nicht sichtbare Mängel und/oder Beschädigungen sind von der Gegenpartei innerhalb von 2 Tagen nach ihrer Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 10 Tagen, gegenüber Van Krimpen schriftlich anzuzeigen. Wird dies von der Gegenpartei versäumt, so können zu einem späteren Zeitpunkt von ihr keine Forderungen aufgrund von nicht-sichtbaren Mängeln und/oder Beschädigungen der gelieferten Waren geltend gemacht werden.

4. Sofern die Gegenpartei der Preisanpassung oder der Rechnung nicht zustimmt, ist ihre Reklamation innerhalb von acht (in Worten: acht) Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich und unter genauer Angabe der Art und des Grundes der Reklamation an Van Krimpen zu richten. Wird innerhalb der gesetzten Frist keine solche schriftliche Reklamation zugesandt, so gilt dies als Zustimmung zur Preisanpassung und Rechnung seitens der Gegenpartei.

5. Die Pflicht zur Abnahme der bestellten Waren durch die Gegenpartei bleibt auch dann bestehen, wenn von der Gegenpartei innerhalb der gesetzten Frist reklamiert wurde. Die Rücksendung von Waren ist lediglich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens Van Krimpen möglich.

6. Sofern rechtzeitig reklamiert wurde und die gelieferten Waren nicht den vertraglich festgelegten Vereinbarungen entsprechen, ist von Van Krimpen, damit sie ihre vertraglichen Pflichten im Nachhinein erfüllen und der Gegenpartei die zurückgenommenen Waren in Rechnung stellen kann, nach ihrem Ermessen und gegen Rücknahme der gelieferten Waren befugt, diese, sobald dies in zumutbarer Art und Weise möglich ist, kostenlos erneut zu liefern.

ARTIKEL 9: EIGENTYMSVORBEHALT UND BEWEIS(LAST)KLAUSEL

1.Das Eigentum an den verkauften und gelieferten Waren geht auf die Gegenpartei erst über, nachdem diese ihre gesamten finanziellen Verbindlichkeiten anlässlich der Bezahlung des Preises für die gelieferten oder noch zu liefernden Waren oder die erbrachten oder noch zu erbringenden Dienstleistungen sowie anlässlich eventuell geschuldeter Zinsen, Kosten und Schadenersatzzahlungen gegenüber Van Krimpen beglichen hat.

2.Bevor das Eigentum an den Waren auf die Gegenpartei übergegangen ist, darf diese die Waren nicht veräußern, an Dritte vermieten oder zwecks Nutzung überlassen, verpfänden oder anderweitig zu Gunsten von Dritten belasten. Wenn die Gegenpartei gegen dieses Verbot verstößt, ist Van Krimpen berechtigt, die Waren zurückzufordern, und ist die Gegenpartei verpflichtet, diese Waren an Van Krimpen herauszugeben; der diesbezügliche Schadenersatzanspruch von Van Krimpen bleibt davon unberührt.

3.Die Gegenpartei ist verpflichtet, Van Krimpen unverzüglich zu informieren, wenn Dritte Rechte in Bezug auf Waren geltend machen, die noch im Eigentum von Van Krimpen stehen. Auf erstes Anfordern von Van Krimpen muss die Gegenpartei Van Krimpen mitteilen, wo sich die Waren von Van Krimpen befinden. Bei Pfändung (eines Teils) der Waren, (vorläufigem) untersetzerlichem Zahlungsaufschub oder Insolvenz der Gegenpartei wird die Gegenpartei unverzüglich den die Pfändung durchführenden Untersetzersvollzieher, den Treuhänder oder den Insolvenzverwalter auf die Eigentumsrechte von Van Krimpen hinweisen.

4.In den in Artikel 13 genannten Fällen wird Van Krimpen hiermit bereits vorab unwiderruflich ermächtigt, ohne die Gegenpartei zunächst in Verzug setzen zu müssen, die im Eigentum von Van Krimpen verbliebenen Waren an dem Ort, an dem sich diese befinden, abzuholen oder abholen zu lassen. Die Gegenpartei erklärt sich hiermit bereits vorab bereit, einer oder mehreren durch Van Krimpen ausgewählten Personen Zugang zu dem Ort zu verschaffen, an dem sich die gelieferten Waren befinden.

5.Es wird unterstellt, dass sich alle bei der Gegenpartei befindlichen Waren, die von ihrer Art her denen entsprechen, die Van Krimpen an die Gegenpartei geliefert hat, von Van Krimpen stammen und durch Van Krimpen an die Gegenpartei geliefert worden sind, es sei denn, die Gegenpartei kann das Gegenteil beweisen. Diese Klausel, die die Beweislastverteilung in Bezug auf die betreffenden Waren regelt, ist als Beweis(last)vereinbarung im Sinne von Artikel 153 der niederländischen Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering) anzusehen und gilt somit auch im Falle einer etwaigen Insolvenz der Gegenpartei.

ARTIKEL 10: HAFTUNG DER VAN KRIMPEN

Van Krimpen haftet in keinem Fall für durch die Gegenpartei oder Drittparteien entstandene Schäden, einschließlich Folgeschäden, Verzögerungsschäden, immaterielle Schäden oder Betriebs- oder Umweltschäden; dies gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Schuld durch Van Krimpen oder ihrem Führungspersonal beruht und der entstandene Schaden von ihrer Versicherungsgesellschaft gedeckt wird.

ARTIKEL 11: RECHTE AM GEISTIGEN EIGENTUM UND DRITTRECHTE

1. Von der Gegenpartei sind sämtliche Rechte am geistigen Eigentum sowie verschiedenes Rechte von Van Krimpen und/oder Dritten an den von Van Krimpen gelieferten Waren/Leistungen zu beachten und es wird von der Gegenpartei garantiert, dass diese Rechte in keinerlei Art und Weise, ungeachtet des Umfanges eines derartigen Verstoßes, verletzt werden.

2. Van Krimpen wird von der Gegenpartei untersetzerlich und außeruntersetzerlich von sämtlichen Haftbarmachungen freigestellt, die aufgrund der Rechte am geistigen Eigentum oder verschiedenesn Rechten geltend gemacht werden können.

ARTIKEL 12: ZAHLUNG UND VERTRAGLICH FESTGELEGTE ZINSEN

1.Sofern nicht anders lautend vereinbart, erfolgen die Zahlungen in bar. Sofern eine verschiedenes Zahlungsweise vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung ohne Verrechnung, Abzug oder Aufschub innerhalb von 14 (in Worten: vierzehn) Tagen nach Rechnungsdatum.

2.Ist innerhalb von 14 (in Worten: vierzehn) Tagen keine vollständige Zahlung erfolgt, befindet sich die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug und werden ihr, unbeschadet der sonstigen Rechte der Van Krimpen, auf den offen stehenden Betrag ab dem Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe von monatlich 1,5 % angerechnet, wobei ein Teil des Monates als voller Monat berechnet wird; sämtliche mit der Einforderung verbundenen untersetzerlichen und außeruntersetzerlichen Kosten, mindestens jedoch 225,00 €, sind von der Gegenpartei zu tragen.

3.Die von der Gegenpartei zu erfüllenden Zahlungspflichten sind im Falle der Abwicklung, des Konkurses oder bei Gewährung eines Zahlungsaufschubes sofort fällig.

4. Zahlungen beziehen sich zuerst zur Erfüllung sowie dem Abzug von: a. Kosten; b. aufgelaufenen Zinsen; c. den ältesten Rechnungen.

ARTIKEL 13: VERZUG, AUFSCHUB und KÜNDIGUNG

1. Sofern von der Gegenpartei eine ihrer Pflichten nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht erfüllt wird, so befindet sich diese, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, in Verzug und Van Krimpen ist berechtigt, die Ausführung ihrer Pflichten aufzuschieben oder den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dabei zur Leistung eines Schadensersatzes verpflichtet zu sein.

2. Im Falle der Abwicklung, eines (vorläufigen) Zahlungsaufschubes oder des Konkurses der Gegenpartei erlöschen sämtliche Verträge mit der Gegenpartei von Rechts wegen; dies gilt nicht, wenn von Van Krimpen innerhalb einer zumutbaren Frist die Erfüllung der Pflichten verlangt wird.

3. Sämtliche Forderungen Van Krimpens gegenüber der Gegenpartei sind in jedem der in den vorgenannten Absatz bezeichneten Fälle sofort und vollständig fällig und die Gegenpartei ist verpflichtet, die unbezahlt gebliebenen Waren unverzüglich zurückzugeben. Zwecks Rückholung der betreffenden Waren ist Van Krimpen ebenfalls zum Betreten der Gelände und Gebäude der Gegenpartei berechtigt.

ARTIKEL 14: INKASSO- UND VERFAHRENSKOSTEN

1. Befindet sich die Gegenpartei bezüglich der Erfüllung einer oder mehrerer ihrer Pflichten in Verzug, so sind sämtliche Kosten für die Erlangung der außeruntersetzerlichen Erfüllung von der Gegenpartei zu tragen, wobei gegenüber Van Krimpen die letztgenannten 15 % der Hauptforderung, mindestens jedoch 225,00 €, zu zahlen sind.

2. Die Van Krimpen tatsächlich entstandenen untersetzerlichen Kosten sind in sämtlichen Instanzen von der Gegenpartei zu tragen. Dies gilt jedoch nur in dem Falle, dass Van Krimpen sowie die Gegenpartei in Verbindung mit einem Vertrag, auf den diese Allgemeinen Bedingungen anzuwenden sind, ein Untersetzersverfahren führen und eine rechtskräftige untersetzerliche Entscheidung ergeht, in dem die Gegenpartei in dem betreffenden Rechtsverfahren vollständig oder in überwiegendem Maße unterliegt.

ARTIKEL 15: ANWENDBARES RECHT UND STREITIGKEITEN

1. Sämtliche zwischen Van Krimpen und der Gegenpartei geschlossenen Verträge unterliegen niederländischem Recht.

2. Sämtliche Streitfälle, einschließlich derjenigen, die nur von einer der Parteien als Streitfall betrachtet werden und die aufgrund eines zwischen Van Krimpen und der Gegenpartei geschlossenen Vertrages entstehen, werden vom zuständigen Untersetzer im Bezirk Breda, Niederlande, dem Bezirk, in dem sich der Sitz von Van Krimpen befindet, behandelt; dies gilt nicht, wenn sich Van Krimpen als Klägerin für die Behandlung des Streitfalles durch das zuständige Untersetzer im Bezirk der Gegenpartei entscheidet.